Inhaltsverzeichnis: Gewerblicher Rechtsschutz

(1998) Beiträge von Dr. Hase, Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Innovationsmanagement Düsseldorf Fon: 0211-616905-0 Fax: 0211-616905-55

  • Patentgesetz – F13
  • Gebrauchsmustergesetz – F19 /F20
  • Geschmacksmustergesetz – F21
  • Geschmacksmusteranmeldung
  • Urheberrechtsgesetz – F23
  • Wettbewerblicher Leistungsschutz – F25

 

Nur wenige Ideen setzen sich mit Erfolg durch:

 


Patentgesetz (F13)

§1 Voraussetzungen der Erteilung
(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. Ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. Die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§3 Begriff der Neuheit 
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kennntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung massgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

§4 Erfindung auf Grund erfinderischer Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des §3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

§5 Gewerblich anwendbare Erfindungen
(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

(2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.


Gebrauchsmustergesetz

§ l (Schutz als Gebrauchsmuster) (l) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes l werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;

3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4. Die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 2 (Nicht geschützte Gegenstände) Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz l schließt den Schutz für eine unter § 9 fallende Erfindung nicht aus;
2. Pflanzensorten oder Tierarten;
3. Verfahren.

Gebrauchsmuster

Neuheitsschonfrist : 6 Monate

Anmeldung

Prüfung ordnungsgemäßer Anmeldung (Formalien und Gebührenzahlung)

Eintragung

Es findet keine Amtsprüfung statt auf:

  • Neuheit

  • Erfinderischen Schritt


Geschmacksmustergesetz

§ 7 (Erfordernisse der Anmeldung)

(l) Der Urheber eines Musters oder Modells oder sein Rechtsnachfolger erlangt den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er dieses beim Patentamt zur Eintragung in das Musterregister anmeldet.

(2) Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden , daß die Verbreitung einer Nachbildung des Musters oder Modells durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(3) Die Anmeldung muß enthalten:

1. Einen schriftlichen Eintragungsantrag;
2. Eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters oder Modells, die diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird.

(4) Wird der Schutz nach diesem Gesetz nur für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch genommen, so kann das Muster oder Modell statt durch eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils davon dargestellt werden.

(5) Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl für die räumliche Gestaltung als auch für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, so kann die Anmeldung eine Darstellung enthalten, die hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Erfordernissen des Absatzes 3 Nr. 2 und hinsichtlich der Oberflächengestaltung den Erfordernissen des Absatzes 4 entspricht.

(6) Legt der Anmelder durch Vorlage einer fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung eines Modells sowie des Modells selbst dar, daß eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Modells diejenigen Merkmale, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird, nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbaren kann, so kann das Patentamt anstelle der fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung das Modell selbst als Darstellung nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen. In diesem Fall ist eine zusätzliche Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.

(7) Zur Erläuterung der Darstellung kann eine Beschreibung beigefügt werden.

(8) Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefügt werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das Muster oder Modell auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu übertragen, so sind auch diese anzugeben.

(9) Mehrere Muster oder Modelle können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 50 Muster oder Modelle umfassen. Sie müssen derselben Warenklasse angehören.

(10) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung teilen. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Zu den gezahlten Anmeldegebühren ist eine Gebühr nachzuentrichten, die der Differenz zu der Summe der Mindestgebühren entspricht, die nach dem Tarif für jede Teilanmeldung zu entrichten wäre.

Geschmacksmusteranmeldung

Neuheit (wird gesetzlich vermutet) Eigentümlichkeit

Erfaßt:

Industriedesign z.B.:
Design von Maschinen oder Teilen, sofern nicht technisch bedingt

Gebrauchsgegenstände z.B.:
Geschirr, Modeartikel, Spielzeug, Verpackungen, Glasartikel

Modelle z.B.:
Skulpturen Sammler-stücke

Anmeldung
Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen (Formalitäten, Gebührenzahlung)

Eintragung


Urheberrechtsgesetz

§ l Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 Geschützte Werke : Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme.
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten         Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie: Zeichnungen, Pläne, Karten,        Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


Wettbewerblicher Leistungsschutz

 

§ l UWG

  • Schutz vor Nachahmung

  • grundsätzliche Nachahmungsfreiheit

  • Eigentümlichkeit des eigenen Produkts

  • nicht technisch bedingt

  • Nachahmung

  • vermeidbare Herkunftstäuschung oder

  • Einschieben in fremde Serie oder

  • Ausnutzung des Fortsetzungsbedarfs

 

§ 3 UWG

  • Schutz vor Täuschung über geschäftliche Verhältnisse

  • herkunftsbezogene Angaben

  • Identifikationsmöglichkeit

  • täuschend ähnliche oder irreführende Angaben